Allgemeine Liefer-und Zahlungsbedingungen

1.
Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten durch die Auftragserteilung als Vertragsbestandteil, sowie nicht besondere Bedingungen schriftlich vereinbart wurden. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, es sei denn, das solche - oder Teile derselben - ausdrücklich anerkannt werden.

2.
Die Angebote erfolgen aufgrund der zur Verfügung gestellten Kalkulationsgrundlagen (Skizzen, Zeichnungen, Maßangaben, usw.) und sind grundsätzlich freibleibend. Ein Abschluß kommt erst durch unsere Bestätigung zustande. Für die Übernahme, Ausführung, Abrechnung und Gewährleistungspflicht von Bauaufträgen gilt, soweit nichts anderes vereinbart wird, die einschlägige Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) nach dem bei Vertragsabschluß gültigen Stand.
Nach Angebotsabgabe eintretende Kostenänderungen (Löhne, Materialpreise, Hilfsstoffe, Transportkosten, Umsatzsteuer usw.) werden ab Inkrafttreten gesondert verrechnet.

3.
Die Lieferfristen werden nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit angegeben. Sie beginnen mit dem Zeitpunkt der Klarstellung des Auftrages bzw. mit dem Empfang der endgültigen, vollständigen Ausführungsunterlagen. Ereignisse und Einflüsse, die nicht in unserer Macht liegen, bedingen entsprechende Verlängerung der Lieferzeit. Aus vorstehenden Gründen kann kein Recht zum Rücktritt aus dem Vertrag hergeleitet werden. Ebenso sind Verzugsstrafen oder sonstige Ansprüche auf Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

4.
Beanstandungen sind sofort nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Auch im Falle einer berechtigten Beanstandung werden Ansprüche wegen ausgefallener Löhne, entgangenen Gewinn oder dergleichen von uns nicht anerkannt.
Gelieferte Ware ist unverzüglich nach Erhalt und zwingend vor der Verarbeitung bzw. Verlegung zu prüfen. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist uns dieser unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

5.
Bemusterungen sowohl bei Naturstein als auch bei Betonwerkstein sind unverbindlich und zeigen nur allgemein das Aussehen des Steines. Handmuster und Abschläge können niemals alle Unterschiede in Farbe, Zeichnung und Gefüge in sich vereinigen. Für die bei Naturstein vorkommenden Farbunterschiede, Trübungen und Aderungen, Tupfen, Striemen und andere Naturfehler wird keine Haftung übernommen. Auskittungen und Verklammerungen sind bei manchen Natursteinen unvermeidlich und werden fachgemäß durchgeführt. Beanstandungen können hieraus nicht hergeleitet werden, ebenso nicht wegen geringfügigen Maßabweichnungen, die genaues Passen und das richtige Verhältnis nicht stören.

6.
Der Einbau der zu liefernden Werkstücke für Arbeiten in Innenräumen bedingt folgende, bauseitig zu schaffende Voraussetzungen:
a) Die Räume müssen frei von Bauschutt sein und ohne Behinderungen durch andere Handwerker zur Verfügung stehen.
b) Türfutter, Anschlagschienen müssen vorhanden sein.
c) Für Sockelleisten und Wandwangen muss putzfreier Untergrund vorhanden sein
d) Verlegefertige Untergründe, soweit nicht anders vereinbart

7.
Die Dicke der Mörtelunterlage für Bodenbeläge, Stufen und dergleichen beträgt einschließlich Ausgleichung kleiner Unebenheiten bis zu 3 cm. Mehrauffüllung ist gesondert zu vergüten.

8.
Schutzabdeckungen von Treppenanlagen, Bodenbeläge und dergleichen sind im Preis nicht enthalten. Sie sind bauseitig zu unterhalten.

9.

Fertiggestellte Einbauarbeiten wie Treppen und Bodenbeläge dürfen erst nach Freigabe durch den Auftragnehmer benutzt werden. Für Schäden, die durch vorzeitige Benutzung entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht.

10.
Eigentumsvorbehalt: Sämtliche gelieferten und berechneten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch im Rahmen der Verarbeitungsklausel für Sachen die weiter verarbeitet oder fest eingebaut sind.

11.
Soweit nicht anders vereinbart: Zahlungen haben innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Bei Bauaufträgen ist 1/3 bei Auftragserteilung vorauszuzahlen. Weitere Zahlungen sind entsprechend dem Arbeitsfortschritt aufgrund von Zwischenrechnungen in Höhe von 90 % zu leisten. Die Restzahlung ist innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung der Endabrechnung fällig.
Skontoabzüge sind bei Bauleistungen nicht statthaft.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von jeweils 2 % über dem Diskontsatz der Landeszentralbank verrechnet.

12.
Als Gerichtssstand ist sachlich und örtlich das Amtsgericht Bamberg vereinbart.

13.
Unser Betrieb nimmt an einem Verbraucherstreitigkeitsverfahren nicht teil.

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